Regulierung 6 Min. Lesezeit Phillip Fickl

Leistungspreis für Strom ab 2027: Die höchste Viertelstunde zählt

Zahlt Ihr Betrieb heute schon einen Leistungspreis für Strom, rechnet ihn der Netzbetreiber ab 1. Jänner 2027 Monat für Monat ab. Maßgeblich ist dann die Viertelstunde mit der höchsten Leistung, die Sie im jeweiligen Kalendermonat am Hauptzählpunkt bezogen haben.[1] Für Haushalte und Kleingewerbe ohne Leistungsmessung kommt der Leistungspreis auf die Spitze später, auf Netzebene 7 laut E-Control grundsätzlich ab 1. Dezember 2027, je nach Netzbereich abweichend.[2]

Die Grundlage ist die Systemnutzungsentgelte-Grundsatzverordnung (SNE-G-V) des Vorstands der E-Control, kundgemacht am 12. Oktober 2026 (BGBl. II Nr. 299/2026). Sie legt fest, wie Netzentgelte ab 2027 berechnet werden. Wie viel ein Kilowatt kostet, regelt eine eigene Tarifverordnung, die mit Stand 25. Oktober 2026 nicht veröffentlicht ist. Euro-Beträge je kW, die online kursieren, stammen weder aus der SNE-G-V noch aus ihren Erläuterungen.

Eine Viertelstunde pro Monat

Verrechnet wird je Kalendermonat, auf Basis des "höchsten monatlichen Viertelstundenleistungswerts" am Hauptzählpunkt, also an Ihrem Zählpunkt an der Grenze zum öffentlichen Netz.[1] Bezieht ein Betrieb in einer Viertelstunde 50 kWh, entspricht das 200 kW. Fällt die höchste Viertelstunde des März auf einen Montag um 6:45, weil Lüftung und Produktion gleichzeitig anlaufen, gilt dieser Wert für den ganzen März. Ersatzwerte des Netzbetreibers zählen dabei wie gemessene Werte.

Das Netznutzungsentgelt besteht ab 2027 aus Leistungspreis und Arbeitspreis, und das Verhältnis ist laut Verordnung "stufenweise zugunsten des Leistungspreises zu erhöhen".[3] Die Erläuterungen der E-Control nennen als Ziel 50 % Leistungsanteil innerhalb von drei Jahren, über alle Netzebenen. Auf den Netzebenen 3 bis 6 ist dieser Wert im Schnitt schon erreicht, auf Netzebene 7 liegt er knapp unter 29 %.[4] Vor allem auf Netzebene 7 gewinnt die Monatsspitze für Ihr Netzentgelt also an Gewicht.

Was sich für Betriebe mit gemessener Leistung ändert

Bis Ende 2026 wird der Leistungspreis grundsätzlich über ein Jahr bemessen, als Mittel der zwölf monatlichen Höchstwerte.[5] Jede Monatsspitze ist damit schon heute mit einem Zwölftel eingegangen. Ab 2027 wird jeder Monat für sich verrechnet. Auf den Netzebenen 1 bis 6 zahlen Sie dabei mindestens für 20 % der vertraglich vereinbarten netzwirksamen Leistung.[6] Ein Betrieb auf Netzebene 6 zahlt also auch in einem ruhigen Monat für mindestens ein Fünftel seiner vereinbarten Leistung.

Auf Netzebene 7 gilt im Übergang, grundsätzlich bis 30. November 2027, ein einheitlicher Preis je kW. Danach ist der Monatsleistungspreis zweistufig, mit einem Preis bis 10 kW und einem zweiten für den Anteil darüber.[7] Ab dann gilt auch eine Untergrenze von 2 kW: Wer seine Spitze unter 2 kW drückt, zahlt trotzdem 2 kW.[6]

Ab wann es Haushalte und Kleingewerbe betrifft

Anschlüsse auf Netzebene 7 ohne Leistungsmessung zahlen von 1. Jänner bis 30. November 2027 eine Pauschale je Zählpunkt, ihre Spitze spielt noch keine Rolle.[7] Die Netzbetreiber melden bis 11. November 2026, ob sie für die neue Abrechnung bereit sind. Je Netzbereich kann sich der Übergang danach verschieben, spätestens kommt er laut Erläuterungen mit 1. Juli 2028.[2]

Für Hausverwaltungen heißt das: Ab dem Übergang können zwei Gebäude mit gleichem Jahresverbrauch unterschiedliche Netzentgelte zahlen, wenn eines davon höhere Monatsspitzen hat, etwa durch Ladestationen in der Tiefgarage.

Was die Spitzen 2026 bewirken

Eine Regel betrifft schon das laufende Jahr. Für Anschlüsse auf Netzebene 7, die vor dem 1. Jänner 2027 errichtet oder vereinbart wurden, gilt für die Netzentgeltbestimmung der höchste von drei Werten: 10 kW, die per 31. Dezember 2026 vereinbarte netzwirksame Leistung oder der Mittelwert der zwei höchsten Monatsspitzen des Kalenderjahres 2026.[8]

Dieser Wert ist eine Leistungsgröße für Ihren Anschluss. Den Monatsleistungspreis knüpft die Verordnung an die Spitze des jeweiligen Monats.[1] Ob der Referenzwert die verrechnete Leistung auf Netzebene 7 nach unten begrenzt, lässt der Verordnungstext offen. Klären dürften das die Tarifverordnung oder die Abrechnungspraxis der Netzbetreiber. Laut Erläuterungen soll die Regel abrupte Entgeltsprünge und Nachverrechnungen des pauschalen Netzanschlussentgelts vermeiden, und der Netzbetreiber soll Sie über den Wert informieren, sobald gesicherte Daten vorliegen, zumindest im Web-Portal oder auf der Netzrechnung.

Jeder Anschluss hat seine eigene Spitze

Der Hauptzählpunkt ist ein einzelner Zählpunkt je Energierichtung, keine Summe über mehrere Zählpunkte.[9] Hat ein Standort drei Netzanschlüsse, gibt es drei Monatsspitzen und drei Leistungspreise.

Wer die Lastgänge aller Zählpunkte eines Standorts addiert und davon den Höchstwert nimmt, bekommt die gleichzeitige Spitze des Standorts. Diese Zahl erscheint auf keiner Netzrechnung. Für den Leistungspreis zählt jeder Zählpunkt einzeln, und seine Spitze kann an einem anderen Tag liegen als die des Standorts.

Wo Ihre Spitzen entstehen

Eine Monatsspitze finden Sie nur in Viertelstundenwerten. Eine Monatsrechnung mit 38.000 kWh sagt nichts darüber, ob der Höchstwert bei 90 kW oder bei 160 kW gelegen ist. Seit dem ElWG sind Viertelstundenwerte die Standardauflösung für Smart Meter. Wie Sie den Lastgang eines Zählpunkts anfordern und die höchsten Viertelstunden darin finden, zeigt unser Leitfaden zum Lastgang.

Häufige Ursachen sind Anlaufspitzen am Morgen, kurze Ausreißer weit über der zweithöchsten Viertelstunde und Gleichzeitigkeit an bestimmten Tagen, etwa Heizung und Produktion an kalten Montagen. Senken Sie die höchste Viertelstunde, wird die zweithöchste zur neuen Monatsspitze. Liegt die Spitze bei 180 kW und die nächste bei 172 kW, bringt das Glätten des Ausreißers 8 kW. Liegen zehn Viertelstunden zwischen 170 und 180 kW, hilft nur, das Muster dahinter zu ändern.

Eine gesetzte Spitze gilt für den ganzen Monat. Beeinflussen können Sie den nächsten Monat, und den besten Hinweis darauf gibt der gleiche Monat im Vorjahr.

Lastspitzen in energiedaten.at

Sobald der Inhaber des Zählpunkts zustimmt, liefert der Netzbetreiber die Viertelstundenwerte täglich über die EDA an energiedaten.at. Die Auswertung Lastspitzen zeigt je Zählpunkt und Monat die höchste Viertelstundenleistung in kW, Bezug und Einspeisung getrennt. Zählpunkte werden nicht summiert, weil jeder Anschluss seine eigene Spitze hat. Jede Zeile nennt den Zählpunkt. Lücken und vorläufige Schätzwerte sind markiert, der Export geht als CSV oder XLSX.

Wann genau eine Spitze aufgetreten ist, zeigt die Ansicht "Leistung" der Energieanalyse mit den höchsten Viertelstunden samt Zeitstempel. Weil die Werte von gestern heute bereitstehen, ist das ein Werkzeug für die Planung des nächsten Monats.

Lastspitzen ist als Vorschau gekennzeichnet. Beide Auswertungen gehören zur Erweiterten Analyse, enthalten ab dem Plus-Plan und im Light-Plan als Add-on buchbar. Die Pläne im Vergleich finden Sie auf der Preisseite.

Häufige Fragen

Was kostet ein kW Leistung ab 2027?

Das steht noch nicht fest. Die SNE-G-V regelt nur die Methode, die Beträge je Netzbereich und Netzebene kommen mit der Tarifverordnung der E-Control.

Sollte ich meine Spitzen 2026 noch senken?

Das lässt sich noch nicht abschließend beantworten. Den Monatsleistungspreis 2027 knüpft die Verordnung an die Monatsspitzen 2027. Auf Netzebene 7 fließen die Spitzen 2026 aber in den Referenzwert Ihres Anschlusses ein, und ob dieser Wert die verrechnete Leistung ab 2027 nach unten begrenzt, lässt der Verordnungstext offen.

Wo steht der Leistungspreis auf der Stromrechnung?

Bei den Netzentgelten. Der Netzbetreiber verrechnet den Leistungspreis als Teil des Netznutzungsentgelts, gemeinsam mit dem Arbeitspreis.[3] Für Betriebe mit gemessener Leistung steht er ab 2027 dort je Kalendermonat, bemessen an der höchsten Viertelstunde dieses Monats.[1]

Wie werden die Netzentgelte ab 2027 berechnet?

Die Methode legt die SNE-G-V fest, die Beträge je Netzbereich und Netzebene setzt die Tarifverordnung der E-Control fest. Das Netznutzungsentgelt besteht aus Leistungspreis und Arbeitspreis, und der Anteil des Leistungspreises steigt stufenweise.[3] Den Leistungspreis bemisst der Netzbetreiber je Kalendermonat an der höchsten Viertelstunde am Hauptzählpunkt.[1] Auf Netzebene 7 ohne Leistungsmessung gilt grundsätzlich bis 30. November 2027 eine Pauschale je Zählpunkt.[7]


[1] SNE-G-V, BGBl. II Nr. 299/2026, § 3 Abs. 1–4: Verrechnung je Kalendermonat auf Basis des höchsten monatlichen Viertelstundenleistungswerts am Hauptzählpunkt; Ersatzwerte, rechnerische Ermittlung, Aliquotierung.

[2] SNE-G-V § 6 Abs. 3b, § 7 Abs. 4b: Meldung der Netzbetreiber bis 11.11.2026, Änderung je Netzbereich im Zeitraum 01.01.2027–30.06.2028. E-Control, Erläuterungen zur SNE-G-V (Oktober 2026): Übergang "grundsätzlich ab 1. Dezember 2027", "spätestens jedoch mit 1. Juli 2028".

[3] SNE-G-V § 5 Abs. 1: Netznutzungsentgelt aus Leistungspreis und Arbeitspreis, stufenweise Erhöhung zugunsten des Leistungspreises.

[4] E-Control, Erläuterungen zu § 5 SNE-G-V (Oktober 2026): Zielwert 50 % / 50 % innerhalb von drei Jahren; Leistungsanteil NE 3–6 im Schnitt bei 50 %, NE 7 knapp unter 29 %.

[5] ElWOG 2010 § 52 Abs. 1: Leistungspreis bezogen auf ein Jahr, arithmetisches Mittel der monatlich gemessenen höchsten viertelstündlichen Leistung; außer Kraft mit Ablauf des 30.12.2026. SNE-V 2018 § 5: Leistungspreis auf NE 7 nur bei gemessener Leistung.

[6] SNE-G-V § 6 Abs. 1 und 3: Leistungspreis aus verrechnungsrelevanter Leistung mal Monatsleistungspreis; Mindestbemessungsgrundlage 20 % (NE 1–6) bzw. 2 kW (NE 7, ausgenommen Kleinstanschlüsse).

[7] SNE-G-V § 6 Abs. 2 und 3a, § 7 Abs. 4a: zweistufiger Monatsleistungspreis auf NE 7 mit Grenze bei 10 kW; Übergang 01.01.–30.11.2027 mit Pauschale je Zählpunkt für nicht gemessene Kunden und einheitlichem Preis je kW für die übrigen.

[8] SNE-G-V § 34 Abs. 1–2: Referenzwert für NE-7-Bestandsanschlüsse. E-Control, Erläuterungen zu § 34: Vermeidung von Entgeltsprüngen und Nachverrechnungen, Informationspflicht des Netzbetreibers.

[9] SNE-G-V § 2 Abs. 1 Z 6: Hauptzählpunkt als einziger Zählpunkt der Kundenanlage je Energieflussrichtung, sofern sie keine Abrechnungspunkte umfasst.

Stand: 25. Oktober 2026. Die Tarifverordnung mit den Beträgen für 2027 und allfällige Verschiebungen des Übergangs auf Netzebene 7 stehen aus. Wir aktualisieren diesen Beitrag, sobald sie veröffentlicht sind.

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