Regulierung 7 Min. Lesezeit Phillip Fickl

Peer-to-Peer-Strom in Österreich: PV-Strom ohne Energiegemeinschaft mit Nachbarn teilen

Seit 1. Oktober 2026 dürfen Sie Strom aus Ihrer PV-Anlage an Ihren Nachbarn verkaufen oder ihm schenken.[1] Dafür reicht ein Vertrag zwischen Ihnen beiden, eine Energiegemeinschaft müssen Sie nicht gründen. Sie behalten Ihren bestehenden Stromliefervertrag, Ihr Nachbar behält seinen.

Die Regeln gelten seit 1. Oktober, die Netzbetreiber wickeln die Peer-to-Peer-Verträge laut Stufenplan der Branche aber erst ab 5. Oktober 2026 und nur innerhalb eines Netzgebiets ab. Hängt Ihr Vertragspartner am Netz eines anderen Netzbetreibers, ist die Abwicklung für 5. April 2027 geplant.[2]

Seit 1. Oktober 2026 regelt das Gesetz auch den Fall, dass Strom aus einer Eigenversorgungsanlage an einem anderen Standort verbraucht wird, etwa am zweiten Standort eines Unternehmens.

Was Peer-to-Peer-Strom ist

Das Elektrizitätswirtschaftsgesetz (ElWG) definiert den Peer-to-Peer-Vertrag als „den Verkauf oder die Schenkung von erneuerbarer Elektrizität zwischen Marktteilnehmern auf Grundlage eines Vertrags mit vorab festgelegten Bedingungen für die automatische Abwicklung und Abrechnung der Transaktion“. Sie dürfen Ihren Strom also verkaufen oder verschenken, sofern er aus erneuerbaren Quellen stammt.[3]

Der Peer-to-Peer-Vertrag ist eine Form der gemeinsamen Energienutzung. Das ElWG berechtigt jeden aktiven Kunden, „zusätzlich zu seinem bestehenden Liefervertrag, an der gemeinsamen Energienutzung teilzunehmen“.[4]

Zwei Wege ohne Energiegemeinschaft

Der erste Weg ist der Peer-to-Peer-Vertrag nach § 68 Abs. 1. Haben Sie eine PV-Anlage am Hausdach und Ihr Nachbar keine, können Sie mit ihm einen Vertrag schließen, in dem steht, welchen Anteil Ihres Stroms er bekommt und zu welchen Bedingungen.

Der zweite Weg ist die Eigenversorgung an einem anderen Standort nach § 65 Abs. 2, etwa wenn ein Unternehmen eine PV-Anlage auf dem Dach seiner Lagerhalle betreibt und den Strom in seinem Bürogebäude an einem anderen Ort verbraucht. Für diesen Fall verweist das Gesetz auf die Regeln der gemeinsamen Energienutzung: die allgemeinen Bestimmungen (§ 70), Messung und Verrechnung (§ 71) und die Vorgaben für große Unternehmen, also höchstens 6 MW und ein Standort in der Gebotszone (§ 68 Abs. 4).

Daneben erlaubt § 68 Abs. 1 das Teilen zwischen Mitgliedern oder Gesellschaftern derselben juristischen Person.

Gemeinsame Energienutzung umfasst auch Energiegemeinschaften

Das ElWG regelt auch Erneuerbare-Energie-Gemeinschaften (§ 66) und Bürgerenergiegemeinschaften (§ 67), und beide können an der gemeinsamen Energienutzung teilnehmen.

Wer mitmachen darf

Teilnehmen dürfen aktive Kunden. Ein aktiver Kunde ist ein Endkunde oder eine Gruppe gemeinsam handelnder Endkunden, der unter anderem „im Nahebereich oder innerhalb der Gebotszone eigenerzeugte oder mit anderen gemeinsam erzeugte Elektrizität verbraucht, speichert oder eigenerzeugte Elektrizität verkauft“. Ist der Stromverkauf Ihre „gewerbliche oder berufliche Haupttätigkeit“, gelten Sie nicht als aktiver Kunde.[5]

Erfüllen Sie die Voraussetzungen, haben Sie einen Rechtsanspruch gegenüber dem Netzbetreiber, an der gemeinsamen Energienutzung teilzunehmen. Auch eine anteilige Teilnahme ist zulässig.[6]

Große Unternehmen dürfen mit höchstens 6 MW Leistung teilnehmen und müssen in der Gebotszone angesiedelt sein. Mit einer Anlage können aktive Kunden an höchstens fünf gemeinsamen Energienutzungen gleichzeitig teilnehmen.[7]

Nimmt eine Gemeinde oder eine andere Gebietskörperschaft mit einer eigenen Anlage teil, muss sie schutzbedürftigen Haushalten die Teilnahme ermöglichen; mindestens 10 % des Stroms, den ihre Anlage jährlich für die gemeinsame Energienutzung erzeugt und einspeist, müssen diesen Haushalten oder karitativen oder sozialen Einrichtungen, die schutzbedürftige Endkunden beherbergen, zur Verfügung stehen.[8]

Sie behalten Ihren Lieferanten und werden selbst keiner

Ihre Rechte und Pflichten als aktiver Kunde, „insbesondere die freie Lieferantenwahl, bleiben durch die gemeinsame Energienutzung unberührt“. Wer Strom an den Nachbarn abgibt, wird dadurch kein Stromlieferant, denn der Vorgang „begründet […] keine Lieferanteneigenschaft“.

Trotzdem haben Haushalte mit einer Erzeugungsanlage über 30 kW und alle anderen aktiven Kunden und Energiegemeinschaften mit einer Anlage über 100 kW lieferantenähnliche Pflichten, außer ein Organisator hat sie übernommen. Wer darüber liegt, braucht Allgemeine Lieferbedingungen und ein Informationsblatt für Haushalte und Kleinunternehmen vor Vertragsabschluss, muss über Änderungen der Bedingungen informieren, eine Rechnung legen, sie auf Verlangen erklären und mindestens einmal im Jahr kostenlos abrechnen.[9]

Ihr Lieferant darf Ihnen keine diskriminierenden Anforderungen, Verfahren oder Entgelte vorschreiben, und er darf insbesondere keine Mindeststromliefermenge festlegen. Er darf Ihnen ein anderes Produkt anbieten und sachlich gerechtfertigte Mehrkosten weitergeben. Wie er diese Mehrkosten berechnet, muss er Ihnen auf Nachfrage transparent darstellen.[10]

Strom, den Sie in einer Viertelstunde einspeisen und der niemandem zugeordnet wird, gilt als ins öffentliche Netz eingespeist und wird der Bilanzgruppe Ihres Abrechnungspunkts zugeordnet.[11]

So läuft es ab

  1. Sie schließen den Vertrag mit Ihrem Vertragspartner.
  2. Sie und Ihr Vertragspartner informieren den Netzbetreiber über den Vertrag, oder nur der Organisator, wenn Sie einen bestellt haben. Der Netzbetreiber braucht die Erzeugungs- und Speicheranlagen mit Funktionsweise, Maximalkapazität und Zählpunktnummer, die Verbrauchsanlagen mit Zählpunktnummer sowie die Aufteilung des erzeugten Stroms, statisch oder dynamisch. Gemeldet werden auch neue und ausscheidende Teilnehmer, das Vertragsende und die Demontage von Anlagen.[12]
  3. Wenn Sie wollen, bestellen Sie per Vertrag oder Vollmacht einen Organisator. Er kann mit dem Netzbetreiber kommunizieren, Verträge abschließen und die Abrechnung abwickeln, bei der Aggregierung unterstützen sowie die Anlagen installieren, betreiben und warten. Der Organisator ist dem Netzbetreiber anzuzeigen.[13]
  4. Der Netzbetreiber ordnet Ihrem Vertragspartner pro Viertelstunde den vereinbarten Anteil zu, höchstens so viel, wie er in dieser Viertelstunde verbraucht. Der zugeordnete Anteil wird gesondert erfasst und auf der Rechnung ausgewiesen.
  5. Der Netzbetreiber misst die Werte pro Viertelstunde und schickt die saldierten Werte an die Lieferanten, an die anderen Teilnehmer und an einen allfälligen Organisator.[14]

Ihre Viertelstundenwerte per Schnittstelle

Als Partner eines Peer-to-Peer-Vertrags haben Sie Anspruch auf Ihre Viertelstundenwerte: kostenlos, maschinenlesbar, über eine Programmierschnittstelle und ein kundenfreundliches Web-Portal des Netzbetreibers. Für die Umsetzung können die Sonstigen Marktregeln Fristen vorsehen.[14] Welche Wege es gibt, die Werte Ihres Zählers abzurufen, beschreibt der Beitrag Smart Meter auslesen in Österreich.

Nahebereich: wo der Nachbar sitzt

Der Nahebereich beschreibt, über welchen Teil des Stromnetzes Erzeugung und Verbrauch verbunden sind. Das Gesetz unterscheidet vier Stufen, je nachdem, worüber Verbrauchs- und Erzeugungsanlage ausschließlich verbunden sind:[15]

Stufe Bezeichnung im Gesetz Verbindung
1 keine eigene über gemeinschaftliche Leitungsanlagen (Hauptleitungen, gemeinschaftliche Erzeugungsanlagen)
2 Standortbereich über gemeinschaftliche Leitungsanlagen (Hauptleitungen), ausgenommen die Durchleitung durch die Sammelschienen
3 Lokalbereich über ein Niederspannungs-Verteilernetz und den Niederspannungsteil der Transformatorstation
4 Regionalbereich über das Mittelspannungsnetz und alle ohne Umspannung miteinander verschaltbaren Mittelspannungs-Sammelschienen im Umspannwerk

Sie haben das Recht, binnen 14 Tagen zu erfahren, an welchen Teil des Verteilernetzes Ihre Anlagen angeschlossen sind.

Für Peer-to-Peer-Verträge und die Eigenversorgung an einem anderen Standort nennen §§ 65 bis 72 keinen Nahebereich als Voraussetzung. Die Legaldefinition lässt Anlagen „im Nahebereich oder innerhalb der Gebotszone“ zu.[3] Rechtlich muss die Anlage Ihres Vertragspartners also nicht im Nahebereich liegen. Bei Erneuerbare-Energie-Gemeinschaften müssen die Anlagen der Mitglieder dagegen im Lokal- oder Regionalbereich liegen.[16] Laut Stufenplan wickeln die Netzbetreiber Peer-to-Peer-Verträge und die Eigenversorgung an einem anderen Standort erst ab 5. April 2027 netzgebietsübergreifend ab.

Ab wann was gilt

Seit 1. Oktober 2026

§§ 66 bis 72 und § 65 Abs. 2 ElWG sind in Kraft, und damit die Regeln für Peer-to-Peer-Verträge und die Eigenversorgung an einem anderen Standort.

Ab 5. Oktober 2026 (Phase 1)

Laut Stufenplan Bürgerenergiemodelle von ebUtilities, einem Umsetzungsplan der Branche, wickeln die Netzbetreiber Eigenversorgung und Peer-to-Peer-Verträge über das EDA-Netzwerk nur innerhalb eines Netzgebiets ab; das ElWG kennt diese Grenze nicht.

Ab 31. Dezember 2026

§ 128 Abs. 5 ElWG tritt in Kraft. Für teilnehmende Netzbenutzer legt die Regulierungsbehörde in ihren Verordnungen das Netznutzungsentgelt für jenen Verbrauch gesondert fest, der durch zugeordneten Strom aus einer Anlage im Nahebereich gedeckt ist. Berücksichtigt werden nur die Kosten der genutzten Netzebenen, mit einer angemessenen Beteiligung an den Systemgesamtkosten.[17]

Ab 5. April 2027 (Phase 2)

Laut Stufenplan sollen Eigenversorgung, Peer-to-Peer-Verträge und Erneuerbare-Energie-Gemeinschaften auch über die Grenzen eines Netzgebiets hinweg abgewickelt werden.

Bis spätestens 1. April 2028

Zuordnung und Teilnahmefaktor müssen mehrmals täglich angepasst werden können.[7]

Häufige Fragen

Brauche ich eine Energiegemeinschaft, um Strom mit meinem Nachbarn zu teilen?

Nein. Ein Peer-to-Peer-Vertrag zwischen Ihnen und Ihrem Nachbarn genügt. Das Gesetz erlaubt die gemeinsame Energienutzung ausdrücklich „zwischen Vertragspartnern (Peer-to-Peer-Verträge)“.

Darf mein Vertragspartner in einem anderen Netzgebiet sitzen?

Das Gesetz nennt für Peer-to-Peer-Verträge keinen Nahebereich als Voraussetzung. Laut Stufenplan wickeln die Netzbetreiber Peer-to-Peer-Verträge ab 05.10.2026 aber nur innerhalb eines Netzgebiets ab, netzgebietsübergreifend erst ab 05.04.2027.

Muss ich meinen Stromlieferanten wechseln oder kündigen?

Nein. Sie nehmen zusätzlich zu Ihrem bestehenden Liefervertrag teil, und die freie Lieferantenwahl bleibt unberührt. Ihr Lieferant darf keine Mindeststromliefermenge festlegen.

Werde ich zum Stromlieferanten, wenn ich meinem Nachbarn Strom verkaufe?

Nein, die Lieferanteneigenschaft entsteht nicht. Haushalte mit einer Anlage über 30 kW und andere aktive Kunden mit einer Anlage über 100 kW haben aber lieferantenähnliche Pflichten wie Lieferbedingungen und Rechnung, außer ein Organisator übernimmt sie.

Was passiert mit bestehenden Energiegemeinschaften?

Energiegemeinschaften und gemeinschaftliche Erzeugungsanlagen, die nach dem alten ElWOG 2010 errichtet worden sind, sind „ohne Zutun der teilnehmenden Netzbenutzer“ in die neuen Regeln überzuführen.[18]

Weiterlesen: Zählpunktnummer in Österreich erklärt und ElWG: Viertelstundenwerte in Österreich.


[1] ElWG, BGBl. I Nr. 91/2025, § 188 Abs. 3: § 65 Abs. 1 Z 6 und Abs. 2 sowie §§ 66 bis 72 treten mit 1. Oktober 2026 in Kraft.

[2] ebUtilities, Stufenplan Bürgerenergiemodelle 2026 (V2), Anlage zur Konsultation 99: Phase 1 ab 05.10.2026 für Eigenversorger und Peer-to-Peer-Verträge innerhalb eines Netzgebiets; Phase 2 ab 05.04.2027 netzgebietsübergreifend, auch für Erneuerbare-Energie-Gemeinschaften.

[3] ElWG, BGBl. I Nr. 91/2025, § 6 Abs. 1 Z 57 und 124: Legaldefinitionen gemeinsame Energienutzung (Energie aus erneuerbaren Quellen, Anlagen im Nahebereich oder innerhalb der Gebotszone) und Peer-to-Peer-Vertrag.

[4] ElWG, BGBl. I Nr. 91/2025, § 68 Abs. 1: Teilnahme zusätzlich zum bestehenden Liefervertrag; gemeinsame Energienutzung zwischen Mitgliedern derselben juristischen Person oder zwischen Vertragspartnern (Peer-to-Peer-Verträge).

[5] ElWG, BGBl. I Nr. 91/2025, § 6 Abs. 1 Z 7: Legaldefinition aktiver Kunde, einschließlich der Ausnahme für die gewerbliche oder berufliche Haupttätigkeit.

[6] ElWG, BGBl. I Nr. 91/2025, § 70 Abs. 1 und 3: Rechtsanspruch gegenüber Netzbetreibern; anteilige Teilnahme zulässig.

[7] ElWG, BGBl. I Nr. 91/2025, § 68 Abs. 4 und § 71 Abs. 5: große Unternehmen bis 6 MW mit Ansiedlung in der Gebotszone; bis zu fünf gemeinsame Energienutzungen je Anlage; Zuordnung und Teilnahmefaktor bis spätestens 01.04.2028 mehrmals täglich anpassbar.

[8] ElWG, BGBl. I Nr. 91/2025, § 68 Abs. 6: Teilnahme schutzbedürftiger Haushalte bei eigenen Anlagen von Gebietskörperschaften, mindestens 10 % der jährlich durch die Anlage für die gemeinsame Energienutzung erzeugten und eingespeisten Strommengen, für diese Haushalte oder für karitative oder soziale Einrichtungen, die schutzbedürftige Endkunden beherbergen.

[9] ElWG, BGBl. I Nr. 91/2025, § 69 Abs. 1: keine Lieferanteneigenschaft; lieferantenähnliche Pflichten (Z 1 bis 6) über 30 kW bei Haushalten und über 100 kW bei sonstigen aktiven Kunden und Energiegemeinschaften, sofern kein Organisator sie übernimmt; freie Lieferantenwahl unberührt.

[10] ElWG, BGBl. I Nr. 91/2025, § 72: Lieferanten dürfen nicht diskriminieren und keine Mindeststromliefermenge festlegen; sachlich gerechtfertigte Mehrkosten dürfen sie weitergeben.

[11] ElWG, BGBl. I Nr. 91/2025, § 71 Abs. 3: nicht zugeordnete Einspeisung gilt als ins öffentliche Netz eingespeist.

[12] ElWG, BGBl. I Nr. 91/2025, § 70 Abs. 2: Information der Netzbetreiber über den Vertragsabschluss (Z 1 bis 5).

[13] ElWG, BGBl. I Nr. 91/2025, § 68 Abs. 2: Bestellung und Aufgaben des Organisators, Anzeige an den Netzbetreiber.

[14] ElWG, BGBl. I Nr. 91/2025, § 71 Abs. 1 und 4: Zuordnung des statischen oder dynamischen Anteils pro Viertelstunde, begrenzt mit dem Verbrauch, gesonderter Ausweis auf der Rechnung; Messung pro Viertelstunde, Übermittlung der saldierten Werte; kostenlose Bereitstellung über Programmierschnittstelle und Web-Portal an die an der gemeinsamen Energienutzung teilnehmenden Netzbenutzer, Umsetzungsfristen in den Sonstigen Marktregeln möglich.

[15] ElWG, BGBl. I Nr. 91/2025, § 70 Abs. 6: Nahebereich (Z 1 bis 4); Auskunft über den Netzanschluss binnen 14 Tagen.

[16] ElWG, BGBl. I Nr. 91/2025, § 66 Abs. 1: Anlagen der Mitglieder einer Erneuerbare-Energie-Gemeinschaft im Nahebereich gemäß § 70 Abs. 6 Z 3 oder 4.

[17] ElWG, BGBl. I Nr. 91/2025, § 128 Abs. 5 in Verbindung mit § 188 Abs. 5: gesonderte Festlegung des Netznutzungsentgelts im Nahebereich ab 31.12.2026.

[18] ElWG, BGBl. I Nr. 91/2025, § 189 Abs. 17: Überführung bestehender Energiegemeinschaften und gemeinschaftlicher Erzeugungsanlagen.

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