ElWG April 2026: Dynamische Tarife, SNAP und neue Regeln
Mit 1. April 2026 trat die zweite größere Tranche des ElWG in Kraft — geregelt in § 188 Abs. 2 ElWG (BGBl. I Nr. 91/2025). Nach den Grundlagen im Dezember 2025 werden jetzt Tarife, Wechselprozesse, Verbrauchsinformation und Verbraucherschutz konkreter.
In Kürze
Seit 1. April 2026 gelten im ElWG unter anderem:
- Dynamische Tarife: Endkunden mit Smart Meter haben ein Recht auf dynamische Preise. Lieferanten ab 25.000 Zählpunkten müssen entsprechende Produkte anbieten.
- Schnellere Wechselprozesse: Lieferanten- und Aggregatorenwechsel dürfen technisch maximal 24 Stunden dauern.
- Verbrauchs- und Informationspflichten: Monatliche Verbrauchsinformationen in bestimmten Konstellationen, jährliche Berichtspflichten.
- Auffangversorgung: Neue Regeln für die Versorgung, wenn ein Lieferant ausfällt.
- Gestützter Preis: Begünstigte Haushalte erhalten Strom zum gestützten Tarif (6 ct/kWh für bis zu 2.900 kWh pro Jahr).
Flankierend tritt auf der Netzentgeltseite der Sommer-Nieder-Arbeitspreis (SNAP) hinzu. SNAP ist rechtlich nicht im ElWG selbst geregelt, sondern in der Systemnutzungsentgelte-Verordnung.
Was das April-Paket im Einzelnen regelt
Dynamische Tarife
Endkundinnen und Endkunden mit intelligentem Messgerät haben ein Recht auf einen Liefervertrag mit dynamischen Energiepreisen (§ 22). Lieferanten mit mehr als 25.000 Zählpunkten müssen solche Produkte anbieten.[1] Kleinere Lieferanten dürfen, müssen aber nicht.
Für dynamische Tarife gelten zusätzliche Anforderungen:
- Vor Vertragsabschluss müssen Lieferanten über Chancen, Risiken und eventuelle Zusatzkosten informieren.
- Die Zustimmung des Kunden muss ausdrücklich erfolgen.
- Die Preise müssen sich laut Definition (§ 6 Z 101) an Spotmarktpreisen orientieren — mindestens Day-Ahead, in Stunden- oder Viertelstundenintervallen.
Dynamische Tarife rücken damit vom Konzept zum Marktprodukt. Die Angebote sind in der Praxis noch überschaubar, aber der regulatorische Rahmen steht.
Schnellere Wechselprozesse
Beim Wechsel des Lieferanten oder Aggregators gelten ab 1. April engere Fristen. Der technische Wechselprozess darf 24 Stunden nicht überschreiten. Dazu kommen kürzere Reaktionsfristen in der Kommunikation zwischen Marktteilnehmern.
Das Ziel: ein flüssigerer Markt mit weniger Wechselhürden. Die operativen Anforderungen an Stammdatenqualität und Prozessautomatisierung steigen dadurch — vor allem bei Lieferanten.
Verbrauchs- und Informationspflichten
Lieferanten und Netzbetreiber müssen Verbrauchsinformationen häufiger und strukturierter bereitstellen:
- In bestimmten Konstellationen monatliche Verbrauchs- und Abrechnungsinformationen
- Jährliche Informationspflichten gegenüber Endkunden
Das betrifft die Inhalte (was berichtet wird) ebenso wie das Format (wie es aufbereitet wird). Verbraucher sollen einen besseren Überblick über ihren Stromverbrauch bekommen. Die Pflicht zur Aufbereitung liegt bei Lieferanten und Netzbetreibern.
Auffangversorgung und gestützter Preis
Zwei weitere Bausteine des April-Pakets betreffen den Verbraucherschutz:
Auffangversorgung: Die Regeln für den Fall, dass ein Lieferant ausfällt oder den Betrieb einstellt, werden klarer gefasst. Die Regulierungsbehörde bestellt im Wettbewerbsverfahren einen Auffangversorger (§§ 31, 33) — einen Lieferanten, nicht den Netzbetreiber. Der Netzbetreiber informiert die betroffenen Kunden und weist deren Zählpunkte dem bestellten Lieferanten zu.
Gestützter Preis: Begünstigte Haushalte — also Haushalte, die gemäß ORF-Beitrags-Gesetz 2024 vom ORF-Beitrag befreit sind (§ 36 Abs. 2) — haben Anspruch auf Strom zum gestützten Tarif. Die Regelung sieht 6 Cent pro kWh für bis zu 2.900 kWh pro Jahr vor.[2]
Beide Themen sind primär verbraucherschutzrechtlich und betreffen Unternehmen nur am Rande.
SNAP: Der Sommer-Nieder-Arbeitspreis
SNAP ist kein Bestandteil des ElWG, sondern in der Systemnutzungsentgelte-Verordnung geregelt. Zeitlich fällt er aber in denselben Rahmen und ergänzt das Bild.
Der Sommer-Nieder-Arbeitspreis gilt für Entnahmemengen auf Netzebene 7, sofern diese elektronisch gemessen und vom Netzbetreiber ausgelesen werden.[3] Konkret: Für Stromverbrauch in bestimmten Zeitfenstern fällt ein reduziertes Netzentgelt an.
SNAP setzt damit einen finanziellen Anreiz, Lasten zeitlich zu verschieben. Voraussetzung sind Viertelstundenwerte — Smart-Meter-Daten, die zeigen, wann Strom verbraucht wurde.
Wer sich mit Lastverschiebung und Verbrauchsmustern näher beschäftigen will:
- Verbrauchsanalyse: 5 Muster in Viertelstundenwerten
- Stromkosten senken: Warum Unternehmen zuerst ihren Verbrauch sichtbar machen sollten
Das April-Paket im Kontext des ElWG
Das ElWG tritt nicht auf einen Schlag in Kraft, sondern gestaffelt über mehrere Phasen. Das April-Paket ist die zweite Tranche:
| Stichtag | Schwerpunkt |
|---|---|
| Dezember 2025 | Grundlagen: Definitionen, Netzzugang, Speicher, PPAs, Zählpunkte und Abrechnungspunkte |
| April 2026 | Tarife und Verbraucherschutz: Dynamische Tarife, Wechselprozesse, Informationspflichten, Auffangversorgung, gestützter Preis |
| Oktober 2026 | Dezentrale Modelle: Bestehende EEG/BEG werden ins ElWG überführt (u. a. Organisator, Lieferantenpflichten, Nahbereichs-Netzentgelte für BEG), P2P-Verträge, aktiver Kunde[4] |
| Jänner 2027 | Netzentgelte und Daten: Neue Netzentgeltstruktur, Viertelstundenwerte als Standard für fast alle Smart Meter |
Das April-Paket füllt den kommerziellen und verbraucherschutzrechtlichen Rahmen. Die strukturellen Marktveränderungen — neue Rollen, neue Handelsmodelle, flächendeckende Viertelstundenwerte — folgen in den nächsten Phasen.
Wer tiefer in die einzelnen Themen einsteigen will:
- Hintergrund: ElWG und Viertelstundenwerte in Österreich
- Grundlagen: Smart Meter Daten in Österreich
- Praxis: Der Weg der Daten vom Smart Meter in Ihr System
Was das für Unternehmen bedeutet, die mit Energiedaten arbeiten
Die Pflichten des April-Pakets richten sich an Stromlieferanten und Netzbetreiber. Für Unternehmen, die Energiedaten in anderen Rollen verarbeiten — Energiedienstleister, Facility-Management, Softwareanbieter — ändert sich nicht die Pflichtenlage, aber der Kontext:
- Dynamische Tarife schaffen einen Markt für zeitvariable Stromprodukte. Sobald Preise stärker vom Verbrauchszeitpunkt abhängen, steigt der Wert von Viertelstundenwerten.
- SNAP setzt einen konkreten finanziellen Anreiz für Lastverschiebung — und damit für den Zugang zu zeitaufgelösten Verbrauchsdaten. Für Unternehmen mit Standorten auf Netzebene 7 ist das schon heute relevant.
- Strukturiertere Informationspflichten erhöhen die Anforderungen an die zugrundeliegende Datenbasis. Für Unternehmen, die Verbrauchsdaten aufbereiten oder an Lieferanten und Netzbetreiber weiterliefern, wird Datenqualität etwas wichtiger.
Die größeren Treiber liegen in den nächsten Phasen: der Umstieg auf Viertelstundenwerte als Standard (Jänner 2027), neue Marktrollen und erstmals P2P-Verträge (Oktober 2026) werden breitere Auswirkungen haben als das April-Paket.
energiedaten.at liefert Smart-Meter-Daten aus ganz Österreich in einem einheitlichen Format — als API, Webhook oder CSV. Für Unternehmen, die auf belastbare Verbrauchsdaten angewiesen sind.
Häufig gestellte Fragen
Was ist am 1. April 2026 im ElWG in Kraft getreten?
Regeln zu dynamischen Tarifen, schnelleren Lieferanten- und Aggregatorenwechseln, Auffangversorgung, dem gestützten Preis für begünstigte Haushalte sowie zusätzliche Verbrauchs- und Informationspflichten. Die Pflichten richten sich überwiegend an Stromlieferanten und Netzbetreiber.
Was bedeutet das April-Paket für Unternehmen, die mit Energiedaten arbeiten?
Die direkten Pflichten treffen Lieferanten und Netzbetreiber. Für andere Unternehmen verschiebt sich der Kontext: Dynamische Tarife und SNAP machen zeitaufgelöste Verbrauchsdaten langfristig wichtiger. Die größeren Veränderungen folgen mit den Viertelstundenwerten als Standard (Jänner 2027), neuen Marktrollen und P2P-Verträgen (Oktober 2026).
Welche Rolle spielt SNAP?
SNAP ist nicht im ElWG geregelt, sondern in der Systemnutzungsentgelte-Verordnung. Er setzt einen finanziellen Anreiz, Lasten in bestimmte Zeitfenster zu verschieben. Voraussetzung: Entnahme auf Netzebene 7, elektronisch gemessen. Viertelstundenwerte sind dafür notwendig.
Was sind die nächsten wichtigen Stichtage im ElWG?
Oktober 2026 überführt bestehende Energiegemeinschaften (EEG/BEG) in den neuen ElWG-Rahmen — mit erweitertem Rechtsrahmen (u. a. Organisator, Lieferantenpflichten, Nahbereichs-Netzentgelte für BEG) — und bringt erstmals P2P-Verträge sowie neue Marktrollen (Aggregator). Jänner 2027 macht Viertelstundenwerte zum Standard für fast alle Smart Meter und führt ein neues Netzentgeltsystem ein.
[1] ElWG, BGBl. I Nr. 91/2025, § 22: Recht auf dynamische Tarife und Angebotspflicht für Lieferanten mit mehr als 25.000 Zählpunkten.
[2] ElWG, BGBl. I Nr. 91/2025, §§ 36–40: Gestützter Preis für begünstigte Haushalte.
[3] Systemnutzungsentgelte-Verordnung 2018, BGBl. II Nr. 398/2017, § 2 Z 9 und § 5 Abs. 1b: Sommer-Nieder-Arbeitspreis.
[4] energiegemeinschaften.gv.at, „Änderungen für bestehende Energiegemeinschaften": Bestehende GEA/EEG/BEG werden mit Inkrafttreten der §§ 65–72 ElWG in das neue System übergeführt.
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